Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Wichtigste Neuerungen zum LSD-BG.

Mit 01.01.2017 wurden die bisher in den verschiedenen Gesetzen geregelten Rechtsvorschriften und Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping in ein neues Gesetz gefasst, dem sogenannten LSD-BG.

Wie bei Einführung der Bestimmungen verfolgt das Gesetz weiterhin das Ziel, gleiche Lohnbedingungen für in Österreich tätige Dienstnehmer zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Unternehmen sicherzustellen.

Im Falle einer Unterentlohnung drohen daher empfindliche Strafen: Pro Arbeitskraft beträgt dies bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 20.000 Euro. Diese Strafbestimmungen treffen den Arbeitgeber. Handelt es sich um ein Dienstverhältnis im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung, haftet der Beschäftiger als Ausfallsbürge.

Wichtig für Sie als Auftraggeber: Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.

Der Großteil des neuen Gesetzes widmet sich daher der Rechtsdurchsetzung im Ausland, da ausländische Firmen bisher zwar bestraft wurden, die Eintreibung der Strafen jedoch sehr schwer war.

Wesentliche Punkte:

  • Bei Überlassung nach Österreich besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach österreichischem Recht, auch die österreichischen Kündigungsfristen sind einzuhalten und der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung ist anwendbar.
  • Einführung einer Auftraggeberhaftung. Das LSD-BG führt in dem für Arbeitnehmer besonders unsicheren Baubereich für Entgeltansprüche eine Haftung des Auftraggebers ein. Beauftragt der Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen, haftet er in der Regel für die Zahlung der Entgelte an dessen entsandte oder grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte nach den österreichischen Vorschriften. Umso Wichtiger ist die Prüfung der Seriosität eines ausländischen Arbeitskräfteüberlasser um mögliche Folgeschäden zu vermeiden.
  • Lohnunterlagen, ZKO-Meldungen, A1-Formulare sind in elektronischer Form bereitzuhalten.
  • Sämtliche Lohnunterlagen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten, ausgenommen hiervon ist lediglich der Dienstvertrag welcher auch in Englisch zur Verfügung gestellt werden kann.

Weitere Informationen:

RIS gesamte Rechtsvorschriften LSD-BG
WKO LSD-BG Vorschriften